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Kurzer Klick, lange Speicherung? / 29.10.14

BGH legt dem EuGH Fragen zur „Speicherung von dynamischen IP-Adressen“ vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie vor. Bejaht der EuGH, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, könnte dies eine weitere Absage an die Zulässigkeit von Vorratsdatenspeicherung bedeuten. Diese Diskussion zeigt, wie wichtig die Verabschiedung einer starken europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist.

Die Entscheidung des BGH, den EuGH mit dieser Fragestellung zu konfrontieren, ist zu begrüßen. Bei Beibehaltung des im April 2014 gefällten Urteils, müsste nämlich die bei Diensteanbietern verbreitete Speicherpraxis von IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus nochmal neu unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.

Der EuGH wird sich mit zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie auseinandersetzen müssen.

Die Diskussion zeigt einmal mehr, wie wichtig die Verabschiedung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist, um eine einheitliche Auslegung grundlegender Fragen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu gewährleisten.

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